Satzung des TSV Georgsdorf e.V./Kreis Grafschaft Bentheim

Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Name und Sitz


Der Verein führt den Namen: Turn und Sportverein Georgsdorf e.V. (TSV Georgsdorf) und hat seinen Sitz in
Georgsdorf/Kreis Grafschaft Bentheim.
Gründungstag ist der 8. Mai 1958


§ 2
Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist es, die Sportarten zu betreiben, die von seinen Mitgliedern gewünscht werden und
deren Durchführung von Seiten des Vereins ermöglicht werden kann und den Sport in seiner Gesamtheit
zu fördern und auszubreiten. Er strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche
Ertüchtigung und den Sinn für Gemeinschaft seiner Mitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke

verwendet werden.

Die Ausschüttung von Gewinnanteilen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an die
Mitglieder erfolgt nicht. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung von Auslagen findet
nur nach den Bestimmungen der Finanzordnung statt. Eine Ehrenamtspauschale kann nach den jeweils
gültigen gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Im Folgenden schließen in dieser Satzung - der besseren Lesbarkeit halber - , alle
Geschlechterbezeichnungen sowohl die männliche als auch die weibliche Form ein.


§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen, sowie der
diesem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt.


§ 4
Rechtsgrundlage


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende
Satzung geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden
Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß
hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.


§ 5

Gliederung des Vereins


Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer
bestimmten Sportart betreiben.



Mitgliedschaft


§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)


Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben,
sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters
maßgebend.
Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur
rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt
hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat
zu, der endgültig entscheidet.


§ 7
Ehrenmitglieder


Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.


§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aufgrund schriftlicher oder mündlicher Erklärung unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Schluss eines Kalendermonats,
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 9
Ausschließungsgründe


Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft
verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinem dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zu Beitragszahlung trotz zweimaliger, schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob
verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in
mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zu Lasten gelegten Handels zu rechtfertigen.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig, der endgültig entscheidet.



Rechte und Pflichten der Mitglieder


§10
Rechte der Mitglieder


Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) Durch die Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahren
berechtigt.
b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv
auszuüben.


§ 11
Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem
angeschlossenen Fachverbände - soweit er deren Sportart ausübt - sowie auch die Beschlüsse der
genannten Organisationen zu befolgen.
b) Nicht gegen Interessen der Vereins zu handeln.
c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
d) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei
es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten
Vereinigungen ausschließlich dem Verein bestehenden Ehrenrat, bzw. nach Maßgabe der Satzungen die
Sportgerichte der in § 3 genannten Vereinigungen in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen
zu unterwerfen.


§ 12
Datenschutz


1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.


2)
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.


3)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem
Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, soweit
gesetzliche Vorschriften die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich machen.


§ 13
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) Die Jahreshauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Fachausschüsse
d) Der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.


§ 14
Jahreshauptversammlung


Zusammentreten und Vorsitz :
Die den Mitliedern bezüglich der Vereinsleistung zustehenden Rechte werden in der
Jahreshauptversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Sämtliche Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die
Anwesenheit gestattet.
Die Jahreshauptversammlung soll einmal im Jahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt auf
ortsüblichem Wege durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
Besondere Anträge zur Verhandlung auf einer Jahreshauptversammlung sind dem Vorstand spätestens 14
Tage vorher schriftlich einzureichen.
Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Vorstand. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet
sich nach den §§ 23 und 24.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein
dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.


§ 15
Aufgaben


Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu,
soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder alle 2 Jahre
b) Wahl der Fachausschussmitglieder alle 2 Jahre
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates alle 2 Jahre
d) Wahl von 3 Kassenprüfern alle 2 Jahre
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr ( bei Bedarf)
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die satzungsgemäße Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.


§ 16
Tagesordnung


Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat bei Bedarf mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Genehmigung der letzten Niederschrift
c) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Entlastung
e) Neuwahlen
f) besondere Anträge
g) Verschiedenes
h) eine Änderung der Satzung
i) die Auflösung des Vereins.
Vereinsvorstand


§ 17
Der Vorstand


1. Der ( geschäftsführende ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Rechnungsführer
d) dem Schriftführer
e) dem Leiter des Spielbetriebes
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der geschäftsführende Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch.
2. Zum erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) gehören des Weiteren:
f) die Jugendleitung
g) der Mitgliederverwalter/Ehrungen
h) die Frauenbeauftragte
i) der Fußball-Obmann
j) der Wart für den Breitensport
k) der Festausschussbeauftragte
l) der Internet- und Marketingbeauftragte
m) der Fußballfachwart für Jugend und Senioren
Der Gesamtvorstand tagt wenigstens zweimal im Jahr. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen weitere Mitglieder in den Vorstand ohne Stimmrecht berufen.


§ 18
Pflichten und Rechte des Vorstandes


a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er kann zu seinen
Versammlungen nach Notwendigkeiten weitere Mitglieder
berufen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger Behinderung von
Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.
b) Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeiten eine Geschäftsordnung.


§ 19
Der Ehrenrat


Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine
Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein.
Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 20
Berufsinstanz


Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des
Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht. Er beschließt ferner über
den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9 als Berufsinstanz.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu
begründen.


§ 21
Kassenprüfer


Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer
( eine Wiederwahl ist zulässig ) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins
Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen un
dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen haben. Über das Ergebnis der Kassenprüfung wird in der
Jahreshauptversammlung berichtet.



Allgemeine Schlussbestimmungen


§ 22
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe


Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, sofern
die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Wochen
vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett bekannt
gegeben wurde. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Ausnahme ist hier die Bestimmung des § 17. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch
Handzeichen. Beantragt ein Stimmberechtigter geheime Abstimmung, so muss dem Antrag stattgegeben
werden, wenn es ein Drittel der Stimmberechtigten befürwortet.
Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 14 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge
bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung mit 2/3 Mehrheit.
Über sämtliche Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter und dem
jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 23
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und evtl. Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum
des Vereins. Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Ist wegen Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt
befindlichen Vorsitzenden die Liquidatoren.
Verbleibt nach Durchführung der Abwicklung noch Vereinsvermögen, so fällt dieses an die
Gemeinde Georgsdorf, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sportbereich zu verwenden.


§ 24
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.



Georgsdorf, im März 2017